§
Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (PublG)

§ 1Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen
§ 2Beginn und Dauer der Pflicht zur Rechnungslegung
§ 3Geltungsbereich
§ 4Gesetzliche Vertreter, Aufsichtsrat, Feststellung, Gericht
§ 5Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
§ 6Prüfung durch die Abschlußprüfer
§ 7Prüfung durch den Aufsichtsrat
§ 8Feststellung des Jahresabschlusses
§ 9Offenlegung des Jahresabschlusses und des LageberichtsPrüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers
§ 10Nichtigkeit des Jahresabschlusses
§ 11Zur Rechnungslegung verpflichtete Mutterunternehmen
§ 12Beginn und Dauer der Pflicht zur Konzernrechnungslegung
§ 13Aufstellung von Konzernabschluß und Konzernlagebericht
§ 14Prüfung des Konzernabschlusses
§ 15Offenlegung des Konzernabschlusses
§ 16
§ 17Unrichtige Darstellung
§ 18Verletzung der Berichtspflicht
§ 19Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 19aVerletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
§ 20Bußgeldvorschriften
§ 21Festsetzung von Ordnungsgeld
§ 21aMitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
§ 22Erstmalige Anwendung geänderter Vorschriften
§ 23Inkrafttreten