§ 37 RechKredVKonzernrechnungslegungAuf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 36 entsprechend anzuwenden. |
§ 37 RechKredVKonzernrechnungslegungAuf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 36 entsprechend anzuwenden. |