§ 36 RechPensVAnwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zum ZeitwertDie §§ 54 bis 56 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. |