§ 39 RechPensVKonzernanhang§ 59 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ist entsprechend anzuwenden. |
§ 39 RechPensVKonzernanhang§ 59 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ist entsprechend anzuwenden. |