§ 24b RPflGAmtshilfe(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geschäfte der Amtshilfe dem Rechtspfleger zu übertragen. (2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
§ 24b RPflGAmtshilfe(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geschäfte der Amtshilfe dem Rechtspfleger zu übertragen. (2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |