§ 32 RPflGNicht anzuwendende VorschriftenAuf die nach den §§ 29 und 31 dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte sind die §§ 5 bis 11 nicht anzuwenden. |
§ 32 RPflGNicht anzuwendende VorschriftenAuf die nach den §§ 29 und 31 dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte sind die §§ 5 bis 11 nicht anzuwenden. |