§ 37 RPflGRechtspflegergeschäfte nach LandesrechtDie Länder können Aufgaben, die den Gerichten durch landesrechtliche Vorschriften zugewiesen sind, auf den Rechtspfleger übertragen. |
§ 37 RPflGRechtspflegergeschäfte nach LandesrechtDie Länder können Aufgaben, die den Gerichten durch landesrechtliche Vorschriften zugewiesen sind, auf den Rechtspfleger übertragen. |