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§
§ 40 RPflG
(Inkrafttreten)
§ 34
Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben durch Bereichsrechtspfleger
§ 34a
Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern
§ 35a
Ratschreiber und Beschlussfertiger in Baden-Württemberg
§ 36a
Vorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg
§ 36b
Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
§ 37
Rechtspflegergeschäfte nach Landesrecht
§ 38
Aufhebung und Änderung von Vorschriften
§ 39
Überleitungsvorschrift
§ 40
(Inkrafttreten)