§ 5 RVBund/KnErGEingliederung der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse(1) Die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse werden aufgelöst und gehen in der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf. (2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse gehen als Ganzes auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über. |