§

§ 13 RVG

Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem



Gegen-

standswert

bis ... Euro
für jeden

angefangenen

Betrag von

weiteren ... Euro
um

... Euro
  2 000   500 39 10 000 1 000 56 25 000 3 000 52 50 000 5 000 81200 00015 000 94500 00030 000132   über

500 000


50 000


165




Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.