§ 29 RVGGegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen VerteilungsordnungIm Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung gilt § 28 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Werts der Insolvenzmasse die festgesetzte Haftungssumme tritt. |