§ 29 SÜGÜbermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse(1) Die nichtöffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen
(2) § 2 Absatz 2 Satz 7 und 8, § 14 Absatz 4 Satz 1 und § 15a gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Stelle die nichtöffentliche Stelle tritt. Für Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 gilt die Unterrichtungspflicht nach § 15a nur für Veränderungen nach § 15a Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 6. |