§ 38 SaatVSchließung bei Standardsaatgut(1) Packungen oder Behältnisse von Standardsaatgut sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. (2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein. |