§

§ 39 SaatV

Kennzeichnung bei erneuter Beschaffenheitsprüfung

Ergibt die erneute Beschaffenheitsprüfung nach § 15, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit noch erfüllt sind, so kann hierauf durch den zusätzlichen Vermerk auf dem Etikett hingewiesen werden: "Durch ... (Anerkennungsstelle) erneut geprüft ..." (Monat und Jahr).