§ 18 SaatGAusnahmen
(1) § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 15a Abs. 1 sowie die nach § 15 Abs. 3 Satz 2, § 15a Abs. 2 und § 17 erlassenen Rechtsverordnungen sind nicht anzuwenden auf Saatgut und Vermehrungsmaterial, - 1.
- das sich in einem Freihafen oder unter zollamtlicher Überwachung befindet,
- 2.
- das zur Aussaat oder zum Anpflanzen auf Grundstücken im Grenzbereich diesseits der Grenze bestimmt ist, die von Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden jenseits der Grenze aus bewirtschaftet werden.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann die Einfuhr von Saatgut, das den Vorschriften des § 15 nicht entspricht, genehmigen, wenn das Saatgut - 1.
- für die Vermehrung auf Grund eines Vermehrungsvertrages bestimmt ist und das erzeugte Saatgut ausgeführt werden soll,
- 2.
- auf Grund eines Vermehrungsvertrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 im Ausland vermehrt worden ist,
- 3.
- auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2 in den Verkehr gebracht werden darf,
- 4.
- nach § 10 anerkannt werden soll,
- 5.
- für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bearbeitung
- a)
- wieder ausgeführt werden soll oder
- b)
- als Standardsaatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder als Handelssaatgut zugelassen werden soll, soweit das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Kategorien durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 oder 2 gestattet ist,
- 6.
- als nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechendes Saatgut ausgeführt worden ist,
- 7.
- für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist,
- 8.
- für Prüfungen zu amtlichen Zwecken bestimmt ist.
(3) Absatz 2 Nr. 1, 5 Buchstabe a, Nr. 6, 7 und 8 sowie Nr. 3 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für Vermehrungsmaterial, das die Voraussetzungen für die Einfuhr nach § 15a nicht erfüllt.
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