§ 38 SaatGSortenausschüsse und Widerspruchsausschüsse
(1) Im Bundessortenamt werden gebildet - 1.
- Sortenausschüsse,
- 2.
- Widerspruchsausschüsse für Sortenzulassungssachen.
Der Präsident des Bundessortenamtes setzt ihre Zahl fest und regelt die Geschäftsverteilung.
(2) Die Sortenausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über - 1.
- Anträge auf Sortenzulassung,
- 2.
- Anträge auf Verlängerung der Sortenzulassung,
- 3.
- Anträge auf Eintragung anderer Züchter in die Sortenliste,
- 4.
- die Aufhebung der Sortenzulassung hinsichtlich der Sortenbezeichnung,
- 5.
- die Eintragung einer anderen Sortenbezeichnung und für die Festsetzung einer Sortenbezeichnung nach § 51 Abs. 2,
- 6.
- die Rücknahme und den Widerruf der Sortenzulassung oder einer Eintragung in die Sortenliste.
(3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Sortenausschüsse.
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