§ 9 SaRegGZweckbindung bei personenbezogenen Daten(1) Es dürfen
(2) Für Entnahmeeinrichtungen und Einrichtungen der medizinischen Versorgung gilt § 7 Absatz 1 und 5 entsprechend. |
§ 9 SaRegGZweckbindung bei personenbezogenen Daten(1) Es dürfen
(2) Für Entnahmeeinrichtungen und Einrichtungen der medizinischen Versorgung gilt § 7 Absatz 1 und 5 entsprechend. |