§

§ 42 SchaumwZwStV

Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat

(1) Wer Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken durch einen anderen Mitgliedstaat an einen Empfänger im Steuergebiet befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis

„Transit/Schaumwein des

steuerrechtlich freien Verkehrs“
anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen Hauptzollamts (§ 4 Absatz 2) zu vermerken. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments während der Beförderung mitzuführen. Er hat den Schaumwein auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch den anderen Mitgliedstaat (Transitmitgliedstaat) zu befördern.

(2) Der Versender hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die Übernahme des Schaumweins auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.

(3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten. § 13 Absatz 1 des Gesetzes gilt entsprechend.

(4) Soll Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte Begleitdokument zulassen. Das zuständige Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Erlaubnis. Eine Ausfertigung dieser Erlaubnis ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats zuzuleiten.