§ 50 SchaumwZwStVVerfahren für die Beförderung von Wein in andere, aus anderen und über andere Mitgliedstaaten(1) Wer als Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder als registrierter Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet Wein unter Steueraussetzung
„Kleiner Weinerzeuger (2) Wird Wein unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender vom Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat mit einem elektronischen Verwaltungsdokument in das Steuergebiet befördert oder durch das Steuergebiet aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt, gelten die §§ 21, 27 und 28 entsprechend. (3) Bei Beförderungen von Wein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten an einen Begünstigten im Steuergebiet gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 entsprechend. |