§

§ 11a SchfHwG

Verwaltung eines unbesetzten Bezirks

(1) Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, so sind der Erbe oder die Erben verpflichtet, der zuständigen Behörde den Todesfall unter Angabe des Sterbedatums unverzüglich anzuzeigen.