§ 14 SchKGBußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
§ 14 SchKGBußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |