§ 3 SchuldRAnpGZeitliche BegrenzungDie Bestimmungen dieses Gesetzes sind nur auf solche Verträge anzuwenden, die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 abgeschlossen worden sind. |
§ 3 SchuldRAnpGZeitliche BegrenzungDie Bestimmungen dieses Gesetzes sind nur auf solche Verträge anzuwenden, die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 abgeschlossen worden sind. |