§ 7 WVOGröße der Werkstatt(1) Die Werkstatt soll in der Regel über mindestens 120 Plätze verfügen. (2) Die Mindestzahl nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn der Werkstattverbund im Sinne des § 15, dem die Werkstatt angehört, über diese Zahl von Plätzen verfügt. |