§
Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SEBG)

§ 1Zielsetzung des Gesetzes
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Geltungsbereich
§ 4Information der Leitungen
§ 5Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 6Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 7Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 8Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl
§ 9Einberufung des Wahlgremiums
§ 10Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 11Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 12Sitzungen; Geschäftsordnung
§ 13Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen
§ 14Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen
§ 15Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium
§ 16Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen
§ 17Niederschrift
§ 18Wiederaufnahme der Verhandlungen
§ 19Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 20Dauer der Verhandlungen
§ 21Inhalt der Vereinbarung
§ 22Voraussetzung
§ 23Errichtung des SE-Betriebsrats
§ 24Sitzungen und Beschlüsse
§ 25Prüfung der Zusammensetzung des SE-Betriebsrats
§ 26Beschluss zur Aufnahme von Neuverhandlungen
§ 27Zuständigkeiten des SE-Betriebsrats
§ 28Jährliche Unterrichtung und Anhörung
§ 29Unterrichtung und Anhörung über außergewöhnliche Umstände
§ 30Information durch den SE-Betriebsrat
§ 31Fortbildung
§ 32Sachverständige
§ 33Kosten und Sachaufwand
§ 34Besondere Voraussetzungen
§ 35Umfang der Mitbestimmung
§ 36Sitzverteilung und Bestellung
§ 37Abberufung und Anfechtung
§ 38Rechtsstellung; Innere Ordnung
§ 39Tendenzunternehmen
§ 40Vertrauensvolle Zusammenarbeit
§ 41Geheimhaltung; Vertraulichkeit
§ 42Schutz der Arbeitnehmervertreter
§ 43Missbrauchsverbot
§ 44Errichtungs- und Tätigkeitsschutz
§ 45Strafvorschriften
§ 46Bußgeldvorschriften
§ 47Geltung nationalen Rechts
§ 48Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie