§
Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt (See-BAV)

Eingangsformel
§ 1Begriffsbestimmungen
§ 2Berufsbezeichnung, staatliche Anerkennung
§ 3Aufgaben der zuständigen Stelle
§ 4Ausbildungsdauer
§ 5Ausbildungsberufsbild
§ 6Ausbildungsrahmenplan
§ 7Ausbilder, Ausbildender
§ 8Ausbildungsstätte Schiff
§ 9Eignung der Ausbildungsstätten
§ 10Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
§ 11Ausbildungsnachweis
§ 12Bordzeugnis
§ 13Abschlussprüfung
§ 14Abschlussprüfung Teil 1
§ 15Abschlussprüfung Teil 2
§ 16Prüfungsausschüsse
§ 17Zusammensetzung und Berufung eines Prüfungsausschusses
§ 18Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung des Prüfungsausschusses
§ 19Anmeldung zur Abschlussprüfung
§ 20Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 in besonderen Fällen
§ 21Prüfungsaufgaben
§ 22Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfungen
§ 23Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfungen
§ 24Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 25Nichtbestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung Teil 2
§ 26Rücktritt von der Abschlussprüfung, Nichtteilnahme
§ 27Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Ausschluss von der Abschlussprüfung
§ 28Prüfungsunterlagen
§ 29Übergangsregelung
§ 30Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
§ 31Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1(zu § 6)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker und zur Schiffsmechanikerin
Anlage 2(zu § 10 Absatz 2)Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
Anlage 3(zu § 10 Absatz 3)Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte