§
Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt (SVertO)

§ 1Einleitung des Verteilungsverfahrens
§ 2Zuständigkeit
§ 3Anwendung der Zivilprozeßordnung
§ 4Antrag
§ 5Festsetzung der Haftungssumme. Zulassung von Sicherheiten
§ 6Einzahlung der Haftungssumme
§ 7Eröffnung des Verfahrens
§ 8Wirkungen der Eröffnung
§ 9Sachwalter
§ 10Öffentliche Aufforderung
§ 11Bekanntmachung
§ 12Rechtsmittel
§ 13Anmeldung von Ansprüchen
§ 14Gegenstand der Anmeldung
§ 15Anmeldung von Ansprüchen durch Schuldner
§ 16Erweiterung des Verfahrens auf Ansprüche wegen Personenschäden
§ 17Einstellung des Verfahrens
§ 18Prüfungsverfahren
§ 19Feststellung der Ansprüche
§ 20Erlöschen von Sicherungsrechten
§ 21Endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung
§ 22Erlöschen von Sicherungsrechten und endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei nicht angemeldeten Ansprüchen
§ 23Verteilungsgrundsätze
§ 24Erlöschen der persönlichen Haftung
§ 25Rechtskräftige Feststellung der persönlichen Haftung
§ 26Verfahren bei der Verteilung
§ 27Verfahren in besonderen Fällen
§ 28Weitere Verteilung
§ 29Aufhebung des Verfahrens. Nachtragsverteilung
§ 30
§ 31Kostentragung
§ 32Zahlung der vom Antragsteller zu tragenden Kosten
§ 33Zurückbehaltung bei der Verteilung
§ 34Einleitung des Verteilungsverfahrens. Anwendbare Vorschriften
§ 35Antragsberechtigung
§ 36Anspruchsklassen
§ 37Zuständigkeit
§ 38Antrag
§ 39Festsetzung der Haftungssumme
§ 40Inhalt des Eröffnungsbeschlusses
§ 41Wirkungen der Eröffnung
§ 42Öffentliche Aufforderung bei Verfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden
§ 43Eintragung von angemeldeten Ansprüchen
§ 44Erweiterung des Verfahrens auf Ansprüche wegen Personenschäden
§ 45Feststellung der Ansprüche
§ 46Verteilung
§ 47Verzeichnis der Ansprüche
§ 48Nachträgliche Erweiterung des Verfahrens bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A oder D
§ 49Kosten
§ 50Errichtung eines Fonds nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen
§ 51Errichtung eines Fonds nach dem Haftungsübereinkommen von 1992
§ 52Errichtung eines Fonds nach dem Straßburger Übereinkommen
Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet D Abschnitt III(BGBl. II 1990, 889, 960)