§

§ 1 SeeUmwVerhV

Ziele

Diese Verordnung regelt

1.
Anforderungen an das umweltgerechte Verhalten in der Schifffahrt,
2.
die Ahndung von Verstößen gegen die in Nummer 1 genannten Anforderungen, insbesondere von Verstößen gegen Vorschriften des
a)
MARPOL-Übereinkommens,
b)
AFS-Übereinkommens,
c)
Ballastwasser-Übereinkommens.