§

Art 1 SEuSCEVVorschl

Befristete Maßnahme in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE)

Europäische Gesellschaften (SE), die verpflichtet sind, im Jahr 2020 eine Hauptversammlung nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 abzuhalten, können abweichend von dieser Bestimmung die Versammlung innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres abhalten, sofern die Versammlung spätestens am 31. Dezember 2020 stattfindet.