§

Art 2 SEuSCEVVorschl

Befristete Maßnahme in Bezug auf die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE)

Europäische Genossenschaften (SCE), die verpflichtet sind, im Jahr 2020 eine Generalversammlung nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 abzuhalten, können abweichend von dieser Bestimmung die Versammlung innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres abhalten, sofern die Versammlung spätestens am 31. Dezember 2020 stattfindet.