§ 48 SGVerlust der Rechtsstellung eines BerufssoldatenDer Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist
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§ 48 SGVerlust der Rechtsstellung eines BerufssoldatenDer Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist
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