§ 80 SGKonkurrenzregelungFür Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes geht im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vor. |
§ 80 SGKonkurrenzregelungFür Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes geht im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vor. |