§ 60 SGB 1Angabe von Tatsachen(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden. |
§ 60 SGB 1Angabe von Tatsachen(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden. |