§ 95 SGB XZusammenarbeit bei Planung und Forschung(1) Die in § 86 genannten Stellen sollen
(2) Die in § 86 genannten Stellen sollen Forschungsvorhaben über den gleichen Gegenstand aufeinander abstimmen. |
§ 95 SGB XZusammenarbeit bei Planung und Forschung(1) Die in § 86 genannten Stellen sollen
(2) Die in § 86 genannten Stellen sollen Forschungsvorhaben über den gleichen Gegenstand aufeinander abstimmen. |