§ 106 SGB 11Abweichende VereinbarungenDie Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß
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§ 106 SGB 11Abweichende VereinbarungenDie Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß
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