§

§ 148 SGB 11

Beratungsbesuche nach § 37

Abweichend von § 37 Absatz 3 Satz 1 erfolgt die von den Pflegebedürftigen abzurufende Beratung bis einschließlich 31. März 2022 telefonisch, digital oder per Videokonferenz, wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht. Die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen darf das Pflegegeld abweichend von § 37 Absatz 6 nicht kürzen oder entziehen, wenn die oder der Pflegebedürftige in dem Zeitraum vom 1. März 2022 bis einschließlich zum 30. Juni 2022 keine Beratung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 abruft. Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen haben diese Ausnahmeregelung den Pflegegeldempfängern kurzfristig in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.


§ 140Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade
§ 141Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen
§ 142Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren
§ 143Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Berechnungsgrundlagen privater Pflegeversicherungsverträge
§ 144Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung
§ 145Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege
§ 146Übergangs- und Überleitungsregelung zur Beratung nach § 37 Absatz 3
§ 147Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18
§ 148Beratungsbesuche nach § 37
§ 149Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung
§ 150Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige
§ 150aSonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie
§ 150bNichtanrechnung von Arbeitstagen mit Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d
§ 151Qualitätsprüfungen nach § 114
§ 152Verordnungsermächtigung
§ 153Erstattung pandemiebedingter Kosten durch den Bund; Verordnungsermächtigung
Anlage 1(zu § 15)Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul
Anlage 2(zu § 15) Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte)Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul