§ 95 SGB 11Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen(1) Die Verbände der Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur verarbeiten, soweit diese für:
(2) § 94 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. |
§ 95 SGB 11Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen(1) Die Verbände der Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur verarbeiten, soweit diese für:
(2) § 94 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. |