§

§ 137 SGB 12

Überleitung in Pflegegrade zum 1. Januar 2017

Pflegebedürftige, deren Pflegebedürftigkeit nach den Vorschriften des Siebten Kapitels in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung festgestellt worden ist und bei denen spätestens am 31. Dezember 2016 die Voraussetzungen auf Leistungen nach den Vorschriften des Siebten Kapitels vorliegen, werden ab dem 1. Januar 2017 ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung wie folgt in die Pflegegrade übergeleitet:

1.
Pflegebedürftige mit Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,
2.
Pflegebedürftige mit Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,
3.
Pflegebedürftige mit Pflegestufe III in den Pflegegrad 4.
Die Überleitung in die Pflegegrade nach § 140 des Elften Buches ist für den Träger der Sozialhilfe bindend.


§ 130Übergangsregelung für ambulant Betreute
§ 131Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel
§ 132Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland
§ 133Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
§ 133aÜbergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen
§ 133bÜbergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung
§ 134Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe 6
§ 135Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes
§ 136Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019
§ 136aErstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020
§ 137Überleitung in Pflegegrade zum 1. Januar 2017
§ 138Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes
§ 139Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020
§ 140Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke
§ 141Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
§ 142Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
§ 143Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten
§ 144Einmalzahlung für den Monat Juli 2022
§ 145Sofortzuschlag
§ 146Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung
Anlage(zu § 28)Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro