§

§ 138 SGB 12

Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes

Einer Person, die am 31. Dezember 2016 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Siebten Kapitel in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung hat, sind die ihr am 31. Dezember 2016 zustehenden Leistungen über den 31. Dezember 2016 hinaus bis zum Abschluss des von Amts wegen zu betreibenden Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des Pflegegrades und des notwendigen pflegerischen Bedarfs nach § 63a in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung weiter zu gewähren. Soweit eine Person zugleich Leistungen nach dem Elften Buch in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung erhält, sind diese anzurechnen. Dies gilt nicht für die Zuschläge nach § 141 Absatz 2 des Elften Buches sowie für den Entlastungsbetrag nach § 45b des Elften Buches. Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, geringer sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die nach Satz 1 gewährten höheren Leistungen nicht vom Leistungsbezieher zu erstatten; § 45 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, höher sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die Leistungen rückwirkend nach den Vorschriften des Siebten Kapitels in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren.


§ 131Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel
§ 132Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland
§ 133Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
§ 133aÜbergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen
§ 133bÜbergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung
§ 134Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe 6
§ 135Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes
§ 136Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019
§ 136aErstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020
§ 137Überleitung in Pflegegrade zum 1. Januar 2017
§ 138Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes
§ 139Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020
§ 140Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke
§ 141Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
§ 142Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
§ 143Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten
§ 144Einmalzahlung für den Monat Juli 2022
§ 145Sofortzuschlag
§ 146Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung
Anlage(zu § 28)Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro
Anlage(zu § 34)Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro