§ 64d SGB 12Pflegehilfsmittel(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die
(2) Technische Pflegehilfsmittel sollen den Pflegebedürftigen in geeigneten Fällen leihweise zur Verfügung gestellt werden. |
§ 64d SGB 12Pflegehilfsmittel(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die
(2) Technische Pflegehilfsmittel sollen den Pflegebedürftigen in geeigneten Fällen leihweise zur Verfügung gestellt werden. |