§ 44 SGB 2Veränderung von AnsprüchenDie Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. |
§ 44 SGB 2Veränderung von AnsprüchenDie Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. |