§ 72 SGB 3AnordnungsermächtigungDie Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. |
§ 72 SGB 3AnordnungsermächtigungDie Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. |