§

§ 111a SGB 5

Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen

(1) Die Krankenkassen dürfen stationäre medizinische Leistungen zur Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24) oder Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41) nur in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen oder für Vater-Kind-Maßnahmen geeigneten Einrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. § 111 Absatz 2, 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 und 7 sowie § 111b gelten entsprechend.

(2) Bei Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen, die vor dem 1. August 2002 stationäre medizinische Leistungen für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag in dem Umfang der im Jahr 2001 erbrachten Leistungen als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach § 111 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 1. Januar 2004 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen. Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2025.


§ 106cPrüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen
§ 106dAbrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung
§ 107Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
§ 108Zugelassene Krankenhäuser
§ 108aKrankenhausgesellschaften
§ 109Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
§ 110Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
§ 110aQualitätsverträge
§ 111Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Verordnungsermächtigung
§ 111aVersorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen
§ 111bLandesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung
§ 111cVersorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen, Verordnungsermächtigung
§ 111dAusgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2, Verordnungsermächtigung
§ 112Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung
§ 113Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung
§ 114Landesschiedsstelle
§ 115Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten
§ 115aVor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus
§ 115bAmbulantes Operieren im Krankenhaus