§ 132h SGB 5Versorgungsverträge mit KurzzeitpflegeeinrichtungenDie Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Einrichtungen Verträge über die Erbringung von Kurzzeitpflege nach § 39c schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist. |