§ 161 SGB 5Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der InsolvenzordnungDie Länder haften nicht nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld. |