§ 198 SGB 5Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig BeschäftigteDer Arbeitgeber hat die versicherungspflichtig Beschäftigten nach den §§ 28a bis 28c des Vierten Buches an die zuständige Krankenkasse zu melden. |
§ 198 SGB 5Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig BeschäftigteDer Arbeitgeber hat die versicherungspflichtig Beschäftigten nach den §§ 28a bis 28c des Vierten Buches an die zuständige Krankenkasse zu melden. |