§ 227 SGB 5Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht VersicherterFür die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen gilt § 240 entsprechend. |
§ 227 SGB 5Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht VersicherterFür die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen gilt § 240 entsprechend. |