§ 321 SGB 5Beschlussfassung der Schlichtungsstelle(1) Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. |
§ 321 SGB 5Beschlussfassung der Schlichtungsstelle(1) Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. |