§

§ 374 SGB 5

Abstimmung zur Festlegung sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Gesellschaft für Telematik und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene stimmen sich bei den Festlegungen für offene und standardisierte Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 mit dem Ziel ab, bei inhaltlichen Gemeinsamkeiten der Schnittstellen sektorenübergreifende einheitliche Vorgaben zu treffen. Betreffen die Festlegungen nach Satz 1 pflegerelevante Inhalte, so sind die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene mit einzubeziehen.


§ 367Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien
§ 367aVereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring
§ 368Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde
§ 369Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit
§ 370Entscheidung der Schlichtungsstelle
§ 370aUnterstützung der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Vermittlung telemedizinischer Angebote durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Verordnungsermächtigung
§ 371Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme
§ 372Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
§ 373Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
§ 374Abstimmung zur Festlegung sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben
§ 374aIntegration offener und standardisierter Schnittstellen in Hilfsmitteln und Implantaten
§ 375Verordnungsermächtigung
§ 376Finanzierungsvereinbarung
§ 377Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
§ 378Finanzierung der den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
§ 379Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
§ 380Finanzierung der den Hebammen, Physiotherapeuten und anderen Heilmittelerbringern, Hilfsmittelerbringern, zahntechnischen Laboren, Erbringern von Soziotherapie nach § 37a sowie weiteren Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
§ 381Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
§ 382Erstattung der dem Öffentlichen Gesundheitsdienst entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten