§

§ 384 SGB 5

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Buches bezeichnet der Ausdruck

1.
Interoperabilität die Fähigkeit zweier oder mehrerer informationstechnischer Anwendungen,
a)
Informationen auszutauschen und diese für die korrekte Ausführung einer konkreten Funktion ohne Änderung des Inhalts der Daten zu nutzen,
b)
miteinander zu kommunizieren,
c)
bestimmungsgemäß zusammenzuarbeiten;
2.
Standard diejenigen Dokumente, die dem aktuellen Stand der Technik mit Anforderungs- und Lösungsdefinitionen entsprechen, wobei der Entstehungsprozess des Dokuments bekannt und dokumentiert ist, inklusive der Prozesse der Veröffentlichung, Nutzung und Versionierung;
3.
Profil diejenigen Dokumente, die aus einem oder mehreren Standards bestehen, die für eine spezifische Anwendung zusammengestellt sind; Profile enthalten den aktuellen Stand der Technik mit Anforderungs- und Lösungsdefinitionen;
4.
Leitfaden diejenigen Dokumente, die mindestens eine Anforderung an die Informationsübertragung enthalten; sie erläutern oder dokumentieren die Nutzung einer oder mehrerer Standards oder Profile.


§ 376Finanzierungsvereinbarung
§ 377Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
§ 378Finanzierung der den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
§ 379Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
§ 380Finanzierung der den Hebammen, Physiotherapeuten und anderen Heilmittelerbringern, Hilfsmittelerbringern, zahntechnischen Laboren, Erbringern von Soziotherapie nach § 37a sowie weiteren Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
§ 381Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
§ 382Erstattung der dem Öffentlichen Gesundheitsdienst entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
§ 383Erstattung der Kosten für die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung
§ 384Begriffsbestimmungen
§ 385Interoperabilitätsverzeichnis
§ 386Beratung durch Experten
§ 387Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden der Gesellschaft für Telematik
§ 388Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen
§ 389Empfehlung von Standards, Profilen und Leitfäden von informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen als Referenz
§ 390Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung
§ 391Beteiligung der Fachöffentlichkeit
§ 392Informationsportal
§ 393Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis
§ 394Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis