§

§ 387 SGB 5

Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden der Gesellschaft für Telematik

(1) Technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden, die die Gesellschaft für Telematik nach den §§ 291, 291a, 312 und 334 Absatz 1 Satz 2 festgelegt hat (Interoperabilitätsfestlegungen), sind frühestmöglich in das Interoperabilitätsverzeichnis aufzunehmen, jedoch spätestens dann, wenn sie für den flächendeckenden Wirkbetrieb der Telematikinfrastruktur freigegeben sind.

(2) Bevor die Gesellschaft für Telematik eine Festlegung nach Absatz 1 trifft, hat sie den Experten nach § 386 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In ihren Stellungnahmen können die Experten weitere Empfehlungen zur Umsetzung und Nutzung der in das Interoperabilitätsverzeichnis aufzunehmenden Inhalte sowie zu anwendungsspezifischen Konkretisierungen und Ergänzungen abgeben. Die Gesellschaft für Telematik hat die Stellungnahmen in ihre Entscheidung einzubeziehen.

(3) Die Stellungnahmen der Experten nach § 386 sind auf der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen.


§ 378Finanzierung der den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
§ 379Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
§ 380Finanzierung der den Hebammen, Physiotherapeuten und anderen Heilmittelerbringern, Hilfsmittelerbringern, zahntechnischen Laboren, Erbringern von Soziotherapie nach § 37a sowie weiteren Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
§ 381Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
§ 382Erstattung der dem Öffentlichen Gesundheitsdienst entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
§ 383Erstattung der Kosten für die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung
§ 384Begriffsbestimmungen
§ 385Interoperabilitätsverzeichnis
§ 386Beratung durch Experten
§ 387Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden der Gesellschaft für Telematik
§ 388Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen
§ 389Empfehlung von Standards, Profilen und Leitfäden von informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen als Referenz
§ 390Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung
§ 391Beteiligung der Fachöffentlichkeit
§ 392Informationsportal
§ 393Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis
§ 394Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis
§ 394aVerordnungsermächtigung
§ 395Nationales Gesundheitsportal